Achtung:

Diese Software ist durch deutsche und/oder US-amerikanische Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Unbefugte Vervielfältigung und unbefugter Vertrieb dieser Software oder Teilen davon sind strafbar. Dies wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt und kann empfindliche Strafen und/oder Schadensersatzforderungen zur Folge haben.

Vor Installation und Nutzung lesen Sie bitte die für diese Software gültigen Lizenzbestimmungen. Diese finden Sie im Anschluss an diesen Hinweistext.

Haben Sie diese Software auf einer CD mit dem Vermerk "Trial-Version" oder zusammen mit einer für Sie lizenzierten Software erhalten, so ist die Nutzung der Software nur zu Test- und Validierungszwecken gemäß den im Anschluss genannten Bestimmungen für die Trial-License zulässig. Dazu ist es erforderlich, dass auf Ihrem Rechner Programme, Software-Bibliotheken etc. installiert werden.

Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, die Installation entweder auf einem Einzelplatzrechner oder auf einem Rechner vorzunehmen, der nicht im Produktionsprozess eingesetzt oder zur Haltung wichtiger Daten benötigt wird, da es nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass vorhandene Dateien verändert oder überschrieben werden. Für aus dieser Installation bzw. der Nichtbeachtung dieses Warnhinweises resultierende Schäden und/oder Datenverluste können wir deshalb keinerlei Haftung übernehmen.

Jede andere Art der Nutzung dieser Software ist nur mit Besitz einer gültigen Lizenz von uns zulässig. Sollten Sie nicht im Besitz einer gültigen Lizenz sein, die durch Vorlage eines entsprechenden Certificate of License/Software-Produktschein nachgewiesen werden kann, brechen Sie bitte die Installation sofort ab und wenden Sie sich zur Vermeidung von Schadensersatzforderungen bitte unverzüglich an eine unserer Niederlassungen.

 

 

 

Allgemeine Bedingungen

 

zur Überlassung von Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik

 

 

1.       Überlassung der Software an Lizenznehmer und Einräumung von Nutzungsrechten an der Software

 

1.1     Für die Überlassung von Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik an den Lizenznehmer sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

          Wir räumen dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an der in der Auftragsbestätigung oder – falls der Lizenznehmer keine Auftragsbestätigung erhält – an der im Certificate of License  oder - falls der Lizenznehmer anstelle des Certificate of License einen Softwareproduktschein erhält - an der im Softwareproduktschein genannten Software (nachfolgend "SW" genannt) ein. Das Certificate of License und der Softwareproduktschein werden nachfolgend zusammenfassend „CoL“ genannt. Der Lizenznehmer erhält das CoL mit der Überlassung der SW bzw. des Lieferscheins.

 

          Die Form der Überlassung der SW ergibt sich ebenfalls direkt aus der Auftragsbestätigung oder aus der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bestellnummer der SW in Verbindung mit den dazugehörigen Bestelldaten unseres zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Katalogs (nachfolgend zusammenfassend „Auftragsdaten“ genannt) bzw. aus dem CoL. Erhält der Lizenznehmer keinen Datenträger, ist er berechtigt, die bei ihm bereits vorhandene SW in dem zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Dies gilt entsprechend bei elektronischer Überlassung der SW (downloading).

 

          Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen auf die Auftragsdaten bzw. das CoL verwiesen wird, ist der Verweis auf das CoL dann von Bedeutung, wenn der Lizenznehmer keine Auftragsbestätigung erhält. In jedem Fall sind die in den Auftragsdaten enthaltenen Daten auch im CoL enthalten.

 

1.2      Die zu der SW gehörende Dokumentation ist getrennt zu erwerben, es sei denn, es ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass diese zum Lieferumfang gehört. Ist der Lizenznehmer nach Ziffer 1.1 zum Vervielfältigen der SW berechtigt, so gilt dies entsprechend für die Dokumentation, soweit diese zum Lieferumfang gehört.

 

1.3     Erhält der Lizenznehmer von uns für die SW einen License Key, so ist dieser mit zu installieren.

 

1.4      Die dem Lizenznehmer an der SW eingeräumten Rechte ergeben sich aus dem Lizenz-Typ (siehe Ziffer 2) und  dem Software-Typ (siehe Ziffer 3). Lizenz-Typ und Software-Typ ergeben sich aus den Auftragsdaten bzw. aus dem CoL.

 

          Erfolgt die Überlassung der SW elektronisch oder durch die Einräumung von Vervielfältigungsrechten, beziehen sich die in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Rechte und Pflichten auf die rechtmäßig erstellten Kopien.

 

1.5     Ist der Lizenznehmer berechtigt im Besitz einer früheren Version/Release  der SW (nachfolgend "Frühere Version" genannt ), hat der Lizenznehmer das Recht, die an der SW eingeräumten Nutzungsrechte nach seiner Wahl entweder an der SW oder - soweit dies technisch vorgesehen ist - an der Früheren Version auszuüben (downgrading). Wenn die SW ein Upgrade oder PowerPack gemäß Ziffer 4 ist, gilt ergänzend Ziffer 4.

1.6     Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass der Lizenznehmer nur den Datenträger aber keine Lizenz erhält, so ist der Lizenznehmer zur Nutzung der SW erst berechtigt, wenn er eine Lizenz entsprechend Ziffer 2 erwirbt. Bis zum Erwerb der Lizenz ist der Lizenznehmer auch nicht zur Weitergabe der SW an Dritte berechtigt.

 

 

2.       Lizenz-Typ

 

          Je nach Lizenz-Typ werden dem Lizenznehmer an der SW die folgenden Rechte eingeräumt:

 

2.1     Single License (One Off License, Copy License)

 

          Der etwaig im Softwareproduktschein verwendete Begriff One Off License oder Copy License entspricht der Single License. Die folgende Regelung gilt für die One Off License/Copy License voll umfänglich.

 

          Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und die so installierte SW auf die in den Auftragsdaten bzw. im CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen.

 

2.2     Floating License

 

          Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf beliebig vielen Geräten des Lizenznehmers zu installieren. Die Anzahl der Personen, die die SW zeitgleich benutzen dürfen ("User") ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw.  dem CoL (s. "Art der Nutzung").

 

2.3     Rental License

 

          Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich gemäß den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung") begrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und zu nutzen. Ist die Nutzungsdauer in Stunden angegeben, beginnt die für die Berechnung der zeitlichen Begrenzung maßgebliche Nutzung jeweils mit dem Starten und endet mit dem Schließen der SW. Ist die Nutzungsdauer in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, so gilt der angegebene Zeitraum - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

 

2.4     Trial License

 

          Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und zu Validierungszwecken auf die in den Auftragsdaten bzw.  im CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen.  Die Nutzungsdauer ist auf 14 Tage - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - begrenzt, es sei denn, aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL ergibt sich eine andere Nutzungsdauer.

 

 

3.       Software-Typ

 

          Ist der Software-Typ weder in den Auftragsdaten, noch im CoL angegeben, so gelten für die SW die Rechte nach Ziffer 3.2 (Runtime Software).

 

3.1     Engineering Software (nachfolgend "E-SW" genannt)

 

          Erzeugt der Lizenznehmer mit E-SW eigene Programme oder Daten, die Teile der E-SW enthalten, so hat der Lizenznehmer das lizenzgebührenfreie Recht, diese  Teile der E-SW als Bestandteil seiner eigenen Programme oder Daten zu vervielfältigen, zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bei der Überlassung an Dritte sind diesen hinsichtlich der o.g. Teile der E-SW den Ziffern 5.1. und 5.2. entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen.

 

 

3.2     Runtime Software (nachfolgend "R-SW" genannt)

 

          Bindet der Lizenznehmer R-SW oder Teile davon in eigene Programme oder Daten ein, so muss der Lizenznehmer vor jeder Installation oder Vervielfältigung - je nachdem, was früher erfolgt -  der eigenen Programme oder Daten, die R-SW oder Teile davon enthalten, eine Lizenz an der R-SW entsprechend der beabsichtigten Nutzungsart gemäß dem dann gültigen Siemens-Katalog erwerben. Überlässt der Lizenznehmer die genannten Programme oder Daten Dritten zur Nutzung, so sind diesen hinsichtlich der darin enthaltenen Teile der R-SW der Ziffer 5 entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen.
Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Lizenznehmers, eine Lizenz an der R-SW zu erwerben, wenn diese im Original vervielfältigt wird.

 

          Sofern in der R-SW Tools zur Parametrierung/Konfiguration enthalten und für diese erweiterte Rechte eingeräumt sind, ergibt sich dies aus der Readme-Datei der R-SW.

 

 

4.       Upgrade und PowerPack

 

          Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, z.B. durch den Zusatz "PowerPack" oder "Upgrade" beim Produktnamen der SW, dass die SW der Hochrüstung einer anderen Software dient (nachfolgend „Ursprungslizenz“ genannt), hat der Lizenznehmer die ihm an der SW eingeräumten Rechte auch an der Ursprungslizenz, sobald diese mit dem Upgrade/ PowerPack  hochgerüstet ist. Mit der Hochrüstung enden die dem Lizenznehmer an der Ursprungslizenz ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte. Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, jederzeit die Hochrüstung - soweit dies technisch vorgesehen ist - rückgängig zu machen (downgrading) und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der SW an der Ursprungslizenz in entsprechender Anwendung von Ziffer 1.5 auszuüben.

 

 

5.       Weitere Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

 

5.1     Wenn auf dem Datenträger oder der Readme-Datei der SW kein gegenteiliger Vermerk über eine bestimmte Anzahl von Kopien enthalten ist, darf der Lizenznehmer von jedem Exemplar der SW, zu dessen Nutzung er nach diesen Allgemeinen Bedingungen berechtigt ist, eine angemessene Anzahl von Kopien anfertigen, die ausschließlich für Datensicherungszwecke verwendet werden dürfen. Im übrigen darf der Lizenznehmer die SW nur vervielfältigen, wenn und soweit ihm von uns schriftlich Vervielfältigungsrechte eingeräumt sind.

 

5.2     Der Lizenznehmer darf die SW nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Lizenznehmer darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von der SW oder dem Datenträger nicht entfernen und wird sie, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, bei dieser unverändert mit vervielfältigen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die gemäß Abschnitt 1 überlassene Dokumentation.

 

5.3     Der Lizenznehmer ist berechtigt, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht auf einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt er trifft mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung, die allen Bestimmungen dieses Abschnitts 5 entspricht und er keine Kopien der SW behält.

 

          Hat der Lizenznehmer für die SW einen License Key erhalten, so ist dieser dem Dritten zusammen mit der SW zu überlassen. Ferner ist dem Dritten das CoL zusammen mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu übergeben.

 

          Der Lizenznehmer wird uns auf unseren Wunsch jederzeit das für die SW erhaltene CoL vorlegen.

 

5.4     Ist die SW ein PowerPack oder ein Uprade, wird der Lizenznehmer das Certificate of License bzw. den Software-Produktschein der Ursprungslizenz aufbewahren und auf Wunsch von uns jederzeit zusammen mit dem CoL der SW vorlegen. Überträgt der Lizenznehmer sein Nutzungsrecht an der PowerPack SW bzw. Upgrade SW gemäß Ziffer 5.3, wird er dem Dritten auch das Certificate of License bzw. den Software-Produktschein der Ursprungslizenz übergeben.

 

5.5     Erhält der Lizenznehmer einen Datenträger, der neben der SW weitere Software-Produkte enthält, die zur Nutzung freigeschaltet sind, so hat er an diesen freigeschalteten Software-Produkten ein zeitlich begrenztes, unentgeltliches  Recht, sie ausschließlich für Validierungszwecke  zu nutzen. Die zeitliche Begrenzung beträgt 14 Tage, beginnend mit dem erstmaligen Starten des jeweiligen Software-Programms, soweit nicht, z.B. in der Readme-Datei des jeweiligen Software-Produkts, ein anderer Zeitraum genannt ist.

 

          Für diese ausschließlich zu Validierungszwecken überlassenen Software- Produkte gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen entsprechend. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese Software-Produkte getrennt, d.h. ohne die SW an einen Dritten weiterzugeben.

 

Im Übrigen gelten die Bedingungen des Kaufvertrags