Achtung:
Diese Software ist durch deutsche und/oder US-amerikanische Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Unbefugte Vervielfältigung und unbefugter Vertrieb dieser Software oder Teilen davon sind strafbar. Dies wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt und kann empfindliche Strafen und/oder Schadensersatzforderungen zur Folge haben.
Vor Installation und Nutzung lesen Sie bitte die für diese Software gültigen Lizenzbestimmungen. Diese finden Sie im Anschluss an diesen Hinweistext.
Haben Sie diese Software auf einer CD mit dem Vermerk "Trial-Version" oder zusammen mit einer für Sie lizenzierten Software erhalten, so ist die Nutzung der Software nur zu Test- und Validierungszwecken gemäß den im Anschluss genannten Bestimmungen für die Trial-License zulässig. Dazu ist es erforderlich, dass auf Ihrem Rechner Programme, Software-Bibliotheken etc. installiert werden.
Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, die Installation entweder auf
einem Einzelplatzrechner oder auf einem Rechner vorzunehmen, der nicht im Produktionsprozess
eingesetzt oder zur Haltung wichtiger Daten benötigt wird, da es nicht völlig
ausgeschlossen werden kann, dass vorhandene Dateien verändert oder
überschrieben werden. Für aus dieser Installation bzw. der Nichtbeachtung
dieses Warnhinweises resultierende Schäden und/oder Datenverluste können wir
deshalb keinerlei Haftung übernehmen.
Jede andere Art der Nutzung dieser Software ist nur mit Besitz einer
gültigen Lizenz von uns zulässig. Sollten Sie nicht im Besitz einer gültigen
Lizenz sein, die durch Vorlage eines entsprechenden Certificate of
License/Software-Produktschein nachgewiesen werden kann, brechen Sie bitte die
Installation sofort ab und wenden Sie sich zur Vermeidung von
Schadensersatzforderungen bitte unverzüglich an eine unserer Niederlassungen.
Allgemeine
Bedingungen
zur Überlassung von
Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik
1. Überlassung der Software an Lizenznehmer
und Einräumung von Nutzungsrechten an der Software
1.1 Für die Überlassung von Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik an den Lizenznehmer sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten jedoch nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Wir räumen dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an der in der Auftragsbestätigung oder – falls der Lizenznehmer keine Auftragsbestätigung erhält – an der im Certificate of License oder - falls der Lizenznehmer anstelle des Certificate of License einen Softwareproduktschein erhält - an der im Softwareproduktschein genannten Software (nachfolgend "SW" genannt) ein. Das Certificate of License und der Softwareproduktschein werden nachfolgend zusammenfassend „CoL“ genannt. Der Lizenznehmer erhält das CoL mit der Überlassung der SW bzw. des Lieferscheins.
Die Form der Überlassung
der SW ergibt sich ebenfalls direkt aus der Auftragsbestätigung oder aus der in
der Auftragsbestätigung enthaltenen Bestellnummer der SW in Verbindung mit den
dazugehörigen Bestelldaten unseres zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung
gültigen Katalogs (nachfolgend zusammenfassend „Auftragsdaten“ genannt) bzw.
aus dem CoL. Erhält der Lizenznehmer keinen Datenträger, ist er berechtigt, die
bei ihm bereits vorhandene SW in dem zur Ausübung der ihm eingeräumten
Nutzungsrechte erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Dies gilt entsprechend
bei elektronischer Überlassung der SW (downloading).
Soweit in diesen
Allgemeinen Bedingungen auf die Auftragsdaten bzw. das CoL verwiesen wird, ist
der Verweis auf das CoL dann von Bedeutung, wenn der Lizenznehmer keine
Auftragsbestätigung erhält. In jedem Fall sind die in den Auftragsdaten enthaltenen
Daten auch im CoL enthalten.
1.2 Die zu der SW gehörende Dokumentation ist
getrennt zu erwerben, es sei denn, es ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw.
dem CoL, dass diese zum Lieferumfang gehört. Ist der Lizenznehmer nach Ziffer
1.1 zum Vervielfältigen der SW berechtigt, so gilt dies entsprechend für die
Dokumentation, soweit diese zum Lieferumfang gehört.
1.3 Erhält der Lizenznehmer von uns für die SW einen License Key, so ist dieser mit zu installieren.
1.4 Die dem Lizenznehmer an der SW eingeräumten
Rechte ergeben sich aus dem Lizenz-Typ (siehe Ziffer 2) und dem Software-Typ (siehe Ziffer 3).
Lizenz-Typ und Software-Typ ergeben sich aus den Auftragsdaten bzw. aus dem
CoL.
Erfolgt die Überlassung der SW elektronisch oder durch die Einräumung von Vervielfältigungsrechten, beziehen sich die in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Rechte und Pflichten auf die rechtmäßig erstellten Kopien.
1.5 Ist der Lizenznehmer berechtigt im Besitz
einer früheren Version/Release der SW
(nachfolgend "Frühere Version" genannt ), hat der Lizenznehmer das
Recht, die an der SW eingeräumten Nutzungsrechte nach seiner Wahl entweder an
der SW oder - soweit dies technisch vorgesehen ist - an der Früheren Version
auszuüben (downgrading). Wenn die SW ein Upgrade oder PowerPack gemäß Ziffer 4
ist, gilt ergänzend Ziffer 4.
1.6 Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass der Lizenznehmer nur den Datenträger aber keine Lizenz erhält, so ist der Lizenznehmer zur Nutzung der SW erst berechtigt, wenn er eine Lizenz entsprechend Ziffer 2 erwirbt. Bis zum Erwerb der Lizenz ist der Lizenznehmer auch nicht zur Weitergabe der SW an Dritte berechtigt.
2. Lizenz-Typ
Je nach Lizenz-Typ werden dem Lizenznehmer an der SW die folgenden Rechte eingeräumt:
Der etwaig im
Softwareproduktschein verwendete Begriff One Off License oder Copy License
entspricht der Single License. Die folgende Regelung gilt für die One Off License/Copy
License voll umfänglich.
Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich
unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu
installieren und die so installierte SW auf die in den Auftragsdaten bzw. im
CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen.
2.2 Floating License
Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf beliebig vielen Geräten des Lizenznehmers zu installieren. Die Anzahl der Personen, die die SW zeitgleich benutzen dürfen ("User") ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung").
2.3 Rental License
Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich gemäß den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung") begrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und zu nutzen. Ist die Nutzungsdauer in Stunden angegeben, beginnt die für die Berechnung der zeitlichen Begrenzung maßgebliche Nutzung jeweils mit dem Starten und endet mit dem Schließen der SW. Ist die Nutzungsdauer in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, so gilt der angegebene Zeitraum - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
2.4 Trial License
Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare Recht, die SW auf einem (1) Gerät zu installieren und zu Validierungszwecken auf die in den Auftragsdaten bzw. im CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen. Die Nutzungsdauer ist auf 14 Tage - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - begrenzt, es sei denn, aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL ergibt sich eine andere Nutzungsdauer.
3. Software-Typ
Ist der Software-Typ weder in den Auftragsdaten, noch im CoL angegeben, so gelten für die SW die Rechte nach Ziffer 3.2 (Runtime Software).
3.1 Engineering Software (nachfolgend "E-SW" genannt)
Erzeugt der Lizenznehmer mit E-SW eigene Programme oder Daten, die Teile der E-SW enthalten, so hat der Lizenznehmer das lizenzgebührenfreie Recht, diese Teile der E-SW als Bestandteil seiner eigenen Programme oder Daten zu vervielfältigen, zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bei der Überlassung an Dritte sind diesen hinsichtlich der o.g. Teile der E-SW den Ziffern 5.1. und 5.2. entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen.
3.2 Runtime Software (nachfolgend "R-SW" genannt)
Bindet der Lizenznehmer R-SW oder
Teile davon in eigene Programme oder Daten ein, so muss der Lizenznehmer vor
jeder Installation oder Vervielfältigung - je nachdem, was früher erfolgt
- der eigenen Programme oder Daten, die
R-SW oder Teile davon enthalten, eine Lizenz an der R-SW entsprechend der
beabsichtigten Nutzungsart gemäß dem dann gültigen Siemens-Katalog erwerben.
Überlässt der Lizenznehmer die genannten Programme oder Daten Dritten zur Nutzung,
so sind diesen hinsichtlich der darin enthaltenen Teile der R-SW der Ziffer 5
entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen.
Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Lizenznehmers, eine Lizenz an der
R-SW zu erwerben, wenn diese im Original vervielfältigt wird.
Sofern in der R-SW Tools zur Parametrierung/Konfiguration
enthalten und für diese erweiterte Rechte eingeräumt sind, ergibt sich dies aus
der Readme-Datei der R-SW.
4. Upgrade
und PowerPack
Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, z.B. durch
den Zusatz "PowerPack" oder "Upgrade" beim Produktnamen der
SW, dass die SW der Hochrüstung einer anderen Software dient (nachfolgend „Ursprungslizenz“
genannt), hat der Lizenznehmer die ihm an der SW eingeräumten Rechte auch an
der Ursprungslizenz, sobald diese mit dem Upgrade/ PowerPack hochgerüstet ist. Mit der Hochrüstung enden
die dem Lizenznehmer an der Ursprungslizenz ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechte. Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, jederzeit die
Hochrüstung - soweit dies technisch vorgesehen ist - rückgängig zu machen
(downgrading) und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der SW an der
Ursprungslizenz in entsprechender Anwendung von Ziffer 1.5 auszuüben.
5. Weitere Rechte und Pflichten des
Lizenznehmers
5.1 Wenn auf dem Datenträger oder der Readme-Datei der SW kein
gegenteiliger Vermerk über eine bestimmte Anzahl von Kopien enthalten ist, darf
der Lizenznehmer von jedem Exemplar der SW, zu dessen Nutzung er nach diesen Allgemeinen
Bedingungen berechtigt ist, eine angemessene Anzahl von Kopien anfertigen, die
ausschließlich für Datensicherungszwecke verwendet werden dürfen. Im übrigen
darf der Lizenznehmer die SW nur vervielfältigen, wenn und soweit ihm von uns
schriftlich Vervielfältigungsrechte eingeräumt sind.
5.2 Der Lizenznehmer darf die SW nicht ändern, nicht zurückentwickeln
oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Lizenznehmer
darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von
der SW oder dem Datenträger nicht entfernen und wird sie, soweit er zur
Vervielfältigung berechtigt ist, bei dieser unverändert mit vervielfältigen.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die gemäß Abschnitt 1 überlassene
Dokumentation.
5.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, das ihm eingeräumte
Nutzungsrecht auf einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt er trifft mit dem
Dritten eine schriftliche Vereinbarung, die allen Bestimmungen dieses
Abschnitts 5 entspricht und er keine Kopien der SW behält.
Hat der Lizenznehmer für die SW einen License Key erhalten,
so ist dieser dem Dritten zusammen mit der SW zu überlassen. Ferner ist dem
Dritten das CoL zusammen mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu übergeben.
Der Lizenznehmer wird uns auf unseren Wunsch jederzeit das
für die SW erhaltene CoL vorlegen.
5.4 Ist die SW ein PowerPack oder ein Uprade,
wird der Lizenznehmer das Certificate of License bzw. den Software-Produktschein
der Ursprungslizenz aufbewahren und auf Wunsch von uns jederzeit zusammen mit
dem CoL der SW vorlegen. Überträgt der Lizenznehmer sein Nutzungsrecht an der
PowerPack SW bzw. Upgrade SW gemäß Ziffer 5.3, wird er dem Dritten auch das
Certificate of License bzw. den Software-Produktschein der Ursprungslizenz
übergeben.
5.5 Erhält der Lizenznehmer einen Datenträger, der neben der SW
weitere Software-Produkte enthält, die zur Nutzung freigeschaltet sind, so hat
er an diesen freigeschalteten Software-Produkten ein zeitlich begrenztes,
unentgeltliches Recht, sie ausschließlich
für Validierungszwecke zu nutzen. Die
zeitliche Begrenzung beträgt 14 Tage, beginnend mit dem erstmaligen Starten des
jeweiligen Software-Programms, soweit nicht, z.B. in der Readme-Datei des
jeweiligen Software-Produkts, ein anderer Zeitraum genannt ist.
Für diese ausschließlich zu Validierungszwecken
überlassenen Software- Produkte gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen
Bedingungen entsprechend. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese
Software-Produkte getrennt, d.h. ohne die SW an einen Dritten weiterzugeben.
Im Übrigen gelten
die Bedingungen des Kaufvertrags